Für Dienste die im Rahmen der DSGVO das berechtigten Interesse erfüllen (Die Kategorisierung des Berechtigtem Interesse fällt unter Art. 6 Abs. 1 lit. B DSGVO als Rechtsgrundlage), muss, im Gegensatz zu den Werbe- und Tracking-Diensten ausdrückliche Widerspruch erklärt werden und erfordern keine explizite Einwilligung. Jedoch sind diese im Detail aufgeführt und es besteht für alle, die nicht für den Betrieb einer Webseite notwendig sind ebenfalls die Möglichkeit, sie abzuwählen (Erfüllung des Widerspruchsrecht durch „Alle ausschalten“ in der Kategorie „Berechtigtes Interesse“). Auch wenn sich die Rahmenbedingungen hierfür im Zusammenhang mit den ePrivacy-Bestimmungen jeder Zeit ändern können.
Diese Kategorien können zwar ebenfalls Daten in Form von Cookies oder Local Storage Einträgen auf einem Gerät speichern, solange dabei aber keine User-IDs erzeugt werden, die einen über einen Klick hinausgehenden Personenbezug (einschl. des pseudonymen Bezugs) erlauben, kann Legitimate Interest durchaus zutreffend sein. Legitimate Interest ist nach wie vor eine zulässige Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung gemäß der DSGVO, das wurde keineswegs abgeschafft.
Was die darin enthaltenen Dienste in ihren eigenen Datenschutzerklärungen ausführen ist übrigens für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der IAB TCF 2.0 Konformität unerheblich, das ist dann jeweils nur der maximale Umfang ihrer Datenverarbeitung. Wenn diese über das TCF Framework allerdings keinen Consent für die Kategorien mit Personalisierung bekommen, so dürfen sie die übermittelten Daten auch nicht zu diesen Zwecken verarbeiten. Sie dürfen allerdings dennoch mit „Legitimate Interest“ Daten verarbeiten, solange es sich dabei um Zwecke ohne Personenbezug handelt.